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1% Regel gilt nicht alles ab!!!
02.09.2011, 13:59
Beitrag: #22
RE: 1% Regel gilt nicht alles ab!!!
Fortsetzung
...

„Kraftfahrzeuggestellung“Wink.

Der § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG regelt hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils eines zur Nutzung überlassenen Fahrzeuges, dass für sämtliche privaten Fahrten der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lediglich entsprechend anzuwenden ist. Als private Fahrten müssen bei einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages dabei aber alle nichtbetrieblichen Fahrten gelten (s. a. Drenseck im Schmidt Est-Kommentar, 30. Auflage zu § 19 EStG Rz. 50 „Kraftfahrzeuggestellung“Wink, weil im Unterschied zur Entnahmeregelung der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf hat, inwiefern der Arbeitnehmer das ihm überlassene Fahrzeug nutzt. Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung der Pauschalierung eine Vereinfachung erzielen wollen. Sollte der Arbeitgeber eine Nutzung zur Erzielung anderer Einkünfte unterbinden wollen, so müsste dieser eine fortlaufende Kontrolle über seine Arbeitnehmer durchführen, z.B. wo diese sich außerhalb der Arbeitszeiten aufhalten und welchen Aktivitäten diese nachgehen. Dies kann nicht Zweck der Pauschalierungsmöglichkeit gewesen sein. Insofern würde das Führen eines Fahrtenbuches zur „Pflicht“ werden. Das Führen eines Fahrtenbuches ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben und ist der Vereinfachung des Steuerrechts zuwider.

Die pauschale Nutzungswertermittlung hat somit abgeltende Wirkung. Auch wenn das Fahrzeug zur Erzielung anderer Einkünfte seitens des Arbeitnehmers genutzt wird (s.a. Drenseck a.a.O., Glenk im Blümich, 110. Auflage zu § 8 EStG Rz. 110). Die abgeltende Wirkung wird nunmehr auch mit Einführung von R 8.1 Abs. 9 Satz 8 Lohnsteuerrichtlinie 2011 seitens der Finanzverwaltung angewendet (dies z.B. auch bejahend Heß in Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon Edition 2/11 zum Thema „Kraftfahrzeug-Gestellung“; ebenso Manfred Geiken Oberverwaltungsrat, Kaarst in HaufeIndex:1572499) und scheint Ausfluss der im Schrifttum vorherrschenden Kritik an der höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH X R 35/05).

Im Gegensatz zur Auslegung des Gesetzestexts durch den Beklagten, sehen wir daher eine „quasi“ erweiterte geldwerte Nutzungsentnahme über den § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht als gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ciao Dragon
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RE: 1% Regel gilt nicht alles ab!!! - Dragon - 02.09.2011 13:59

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