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KV/PV des Lehrlings
08.09.2011, 18:43
Beitrag: #8
RE: KV/PV des Lehrlings
OK habs noch im Netz gefunden:

Zitat:Einkommensteuer: Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes als Sonderausgaben (OFD)
Die OFD Münster weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes ab dem Veranlagungszeitraum 2010 bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden können (OFD Münster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011 - 14/2011).

Hintergrund: Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt. Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug nun auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Hat also das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag (Kind = Versicherungsnehmer) abgeschlossen, können die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beiträge für das Kind direkt an die Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die Beiträge zunächst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern dem Kind die Beiträge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten.

Hierzu führt die OFD weiter aus: Die ab dem Kalenderjahr 2010 gültige Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen führt dazu, dass auch bei sozialversicherungspflichtig beschäftigen Kindern (z.B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses) die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden. Nach bisheriger Rechtsauffassung können somit die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Versicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern die Eltern dem steuerlich zu berücksichtigenden Kind die Beiträge erstattet haben und insoweit tatsächlich wirtschaftlich belastet sind. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hat in einen Fachrundschreiben und einer Pressemitteilung vom 2.5.2011 jedoch die Auffassung vertreten, dass Eltern bereits dann die Aufwendungen tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Es käme nicht darauf an, ob sie tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt hätten, sondern es genüge, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllt würde. Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geklärt, inwieweit der Auffassung des BDL gefolgt werden kann.

Anmerkung: Wegen der aufgezeigten Problematik ist nach Ansicht der OFD mit vermehrten Einsprüchen und (Änderungs-) Anträgen zu rechnen. Die OFD Münster hat die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich daher angewiesen, diese Einsprüche und Änderungsanträge zunächst zurückzustellen. Sofern Steuerpflichtige auf eine Bearbeitung ihrer Anträge oder Steuererklärungen bestehen, sollen diese ablehnend beschieden werden; d.h. ein Sonderausgabenabzug für die KV- und PV-Beiträge des Kindes soll in diesen Fällen nicht gewährt werden.

Quelle: OFD Münster, Kurzinformation ESt v. 25.5.2011

Meiner Erinnerung nach, wird gerade auf Bund-Länder-Ebene geklärt, wie darüber entschieden werden soll.

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KV/PV des Lehrlings - Opa - 08.09.2011, 11:26
RE: KV/PV des Lehrlings - fliederus2 - 08.09.2011, 12:19
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