Weil ich es eben gefunden habe:
BFH Beschluss v. 12.07.2011 - VI B 12/11, DB 2011, 1863
Zitat:(...) Danach muss das Fahrtenbuch
eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten,
sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu
gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen
äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt
oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend,
aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus (BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 141/06,
BFH/NV 2007, 1132).
Im Urteil in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 hat der BFH zusätzlich entschieden, dass eine
mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nur dann genügt, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren
Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch
ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt
werden.
Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen.
Es gelangte zu dem Schluss, dass die im Streitfall mit Hilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms
erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zu Grunde liegenden handschriftlichen
Aufzeichnungen des Klägers und Beschwerdeführers nicht den von der Rechtsprechung
geforderten Anforderungen genügen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer
zu einem späteren Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden.
(...)
Insbesondere ist nicht klärungsbedürftig, ob lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen
durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden können. Denn bereits die lose
geführten Aufzeichnungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht aus.
(...)