Einspruch von Ehegatten
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11.01.2012, 17:00
Beitrag: #5
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RE: Einspruch von Ehegatten
Eisvogel schrieb:Hallo, Ich glaube, dass hier durchaus die Auslegung zum gemeinsamen Einspruch greifen sollte, da der Einspruch eben nicht durch einen Stb etc. erfolgte. Kommt es zu einer Hinzuziehung dann gilt: Die Einspruchsentscheidung ist auch dem Hinzugezogenen bekanntzugeben (§ 366 AO), da dieser Beteiligter am Verfahren ist (§ 359 Nr. 2 AO). Er muss die Entscheidung gegen sich gelten lassen und kann die Richtigkeit der Entscheidung, nachdem sie bestandskräftig geworden ist, nicht mehr bestreiten. Der Hinzugezogene kann selbständig gegen die Einspruchsentscheidung Klage erheben, soweit er in seinen Rechten verletzt ist (BFH vom 20.7.1988, BStBl.II 1989 S.87). Gleiches gilt für eine Person, die im Einspruchsverfahren hätte notwendig hinzugezogen werden müssen, tatsächlich aber nicht hinzugezogen worden ist, wenn sie persönlich rechtsbehelfsbefugt ist. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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Einspruch von Ehegatten - Eisvogel - 11.01.2012, 11:18
RE: Einspruch von Ehegatten - tolledeu - 11.01.2012, 14:01
RE: Einspruch von Ehegatten - Stadtkatze - 11.01.2012, 16:26
RE: Einspruch von Ehegatten - Eisvogel - 11.01.2012, 16:51
RE: Einspruch von Ehegatten - tolledeu - 11.01.2012 17:00
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