Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
02.03.2012, 20:35
Beitrag: #11
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Nichtigkeit würde ich bejahen, wenn es ausschließlich die gewerblichen Einkünfte der Ehefrau und des Ehemannes gäben täte.

Wenn beim EM Einkünfte geschätzt werden, obwohl aus Sicht des FA Liebhaberei vorliegt, so streitet das Finanzamt gegen sich selbst. Hinsichtlich der Einkünfte der EF von 5.000, wo in den Vorjahren gerademal 1.000 Umsatz gemacht wurde, dürfte es dem FA schwer fallen, die Schätzung entsprechend zu begründen. Dies muss es aber, sonst sind wir bei objektiver Willkür, welche zur Nichtigkeit führt.

Hier aber gibt es noch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da diese Einkünfte aber in richtiger Höhe erfasst wurden und die Besteuerungsgrundlagen einzeln nicht angefochtenn werden können, dürfte es in der Höhe der Einkünfte und letztendlich der festgesetzen Einkommensteuer schwer werden zur gesamten Nichtigkeit zu kommen. Hier käme allenfalls eine Teilnichtigkeit wegen objektiver Willkür in Betracht. Dazu müsste ich mich aber erst durch die Rechtsprechung wühlen und da @franks ja nicht die Nichtigkeitsschiene fahren möchte, erspar ich mir das. Nur auf eines möchte hinweise. Gerade bei Nichtigkeit in Schätzfällen sollte man unterscheiden, ob objektive Willkür (siehe oben) oder subjektive Willkür vorliegt. Anhaltspunkte für eine subjektive Willkür sehe ich durchaus gegeben, da die Schätzung offensichtlich so erfolgte, dass keine Erstattung der Lohnsteuerabzugsbeträge in Betracht kommt.

Zitat:Etwas anderes ist nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, zu erwägen, wenn sich das FA nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 AO 1977 an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO 1977 abgeben (vgl. Tipke/ Kruse, a.a.O., Rz. 80; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Rz. 42; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, § 162 Rz. 50).
BFH 15.5.2002, X R 33/99 (NV)

Aber es geht ja nicht um Nichtigkeit Wink

AdV halte ich für völlig gerechtfertigt. Zumindest soweit sie die gewerblichen Einkünfte beider Ehegatten betrifft und nicht zur Erstattung von Lohnsteuerabzugsbeträgen führt. Für das vorliegen ernstlicher Zweifel (erheblich brauchen die noch nicht einmal zu sein) in diesem Fall bedarf es nicht der Vorlage einer Einkommensteuererklärung. Diese ergeben sich bereits aus einem substantiierten Sachvortrag im Rahmen der Einspruchsbegründung.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Kiharu - 02.03.2012 20:35

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation