Unberechtigter IAB
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16.03.2012, 18:14
Beitrag: #20
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RE: Unberechtigter IAB
Hallo,
noch ein paar Gedanken zum IAB. Angestoßen habe ich ja schon den § 370 AO. Es bleibt ja nicht nur bei der Bildung des IAB und dem damit verbundenen fehlerhaften (oder unterlassenen) Eintrag in der Anlage EÜR, es folgt ja auch die Auflösung im Zeitpunkt der Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgutes und wohl auch im Gegenzug der Inanpsruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Also eine Fortsetzungshandlung. Sinn und Zweck des § 7g ist eben seine Eigenständigkeit hinsichtlich der Änderungsmöglichkeit. Meiner Meinung nach ergibt sich das nicht aus der AO sondern aus dem § 7g EStG direkt. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, oder ändern sich die Umstände gegenüber dem Bildungszeitpunkt, dann hat eine rückwirkende Änderung der Veranlagungszeiträume zu erfolgen, unabhängig von der Bestandskraft der Ertragsteuerbescheide. Für mich ergibt sich das auch aus der Logik der Handhabung des IAB. Dieser wird nicht im Rahmen der Gewinnermittlung innerhalb der EÜR/Bilanz berücksichtigt, sondern außerhalb. Es wird damit eine steuerliche Nebenrechnung aufgemacht. Der Gesetzgeber dürfte sich dabei auch etwas gedacht haben, eben im Hinblick auf die Änderungsmöglichkeiten. Solche eigenständigen Änderungsmöglichkeiten haben wir in der Steuergesetzgebung an verschiedenen Stellen, ist somit nicht neu. Würden wir aber davon ausgehen, dass zu einem Zeitpunkt X ein IAB gebildet wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden waren, dürfte dann für einen nachvolgenden Veranlagungszeitraum eine separate Betrachtung hinsichtlich der Nutzung einer Sonderabschreibung angestellt werden? Ich meine ja, denn die Voraussetzungen für den IAB waren nicht vorhanden, somit auch nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Folge wäre die Auflösung des IAB im Investitionszeitpunkt und eben kein Ausgleich durch die Sonderabschreibung. Genau dies sieht aber die Systematik des § 7g EStG nicht vor. Er läuft immer in die Rückwirkung, eben auch unter Durchbrechung der Bestandskraft. Nach meiner Meinung wäre der IAB rückwirkend aufzulösen, da eben die Bildungsvoraussetzungen nicht vorhanden waren. Eine Änderungsvorschrift aus der AO bedarf es nicht, da der § 7g EStG dies ausreichend regelt (auch wenn die hier gegebene Fallkonstellation nicht im BMF-Schreiben auftaucht). Wer zu derm Meinung kommt, dass der IAB nicht rückwirkend auflösbar ist, durchbricht den Funktionsgedanken des § 7g EStG. In diesem Fall bliebe nur noch zu prüfen, ob sich nicht etwas an den tatsächlichen Merkmalen gegenüber dem Bildungszeitpunkt geändert hat. In Frage käme die Prüfung der betrieblichen Nutzung (mindestens 90%) oder ein anderes Wirtschaftsgut wurde angeschafft. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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