§ 34 c III EStG
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13.04.2012, 12:25
Beitrag: #1
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§ 34 c III EStG
§ 34 c Absatz III lautet:
3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Was bedeutet " oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen "? Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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§ 34 c III EStG - Vorwitzig - 13.04.2012 12:25
RE: § 34 c III EStG - showbee - 13.04.2012, 12:50
RE: § 34 c III EStG - Vorwitzig - 13.04.2012, 13:45
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