Hinterziehungstatbestand?
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06.06.2012, 11:37
Beitrag: #6
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RE: Hinterziehungstatbestand?
(05.06.2012 20:39)meyer schrieb: Ich nehme nach der Schilderung an, dass hier im Zweifel eine strafbefreiende Selbstanzeige anzunehmen war, Ich sehe hier eine Berichtigung nach § 153 (1) AO, deren Auswirkung von einer Hinterziehung weit entfernt ist. Mit einer (explizit so genannten) Selbstanzeige würde man ja möglicherweise die Tat bereits einräumen. Man darf dabei nicht vergessen, dass Hinterziehung ein Straftatbestand ist (lex specialis zum StGB Teil B. Solange dem mutmaßlichen Hinterzieher also nicht durch ein ordentliches Strafgericht die Tat nachgewiesen konnte (hier mangelt es ja bereits am Vorsatz), haben wir keine Hinterziehung. Und damit keine HiZi. ® |
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