§8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
|
11.07.2012, 13:13
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
§8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb
Hallo Leute,
unabhängig davon wann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergeht, habe ich eine kleine Verständnisfrage: Verstehe ich das Gesetz und das Schreiben Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) GZ IV C 7 - S 2745-a/08/10001 DOK 2008/0349554 des Bundesministeriums für Finanzen richtig? Übertragung der Anteile (im aktuell zu bearbeitenden Fall zum 01.01. 50% der Anteile werden für den symbolischen Wert von 1 EUR übertragen / Wirtschaftsjahr 01.01.-31.12.) Die Tatbestandsmerkmale des schädlichen Beteiligungserwerbs sind erfüllt x kleiner/gleich 25% = kein Verlustabzugsverbot x größer 25% und kleiner/gleich 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 1 KStG anteilig nach Erwerbsquote x größer 50% = Verlustabzugsverbot §8c (1) Satz 2 KStG Für meinen Fall bedeutet dies, dass ein Verlustabzugsverbot von 50% des zum vorangegangenen WJ festgestellten Verlustvortrags besteht. Korrekt? Absatz 1a kommt nicht in Betracht Beste Grüße |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
§8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb - Oliver Thomas - 11.07.2012 13:13
RE: §8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb - höfner501 - 11.07.2012, 13:16
§8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb - showbee - 11.07.2012, 13:24
RE: §8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb - Oliver Thomas - 11.07.2012, 13:37
RE: §8c KStG - schädlicher Beteiligungserwerb - Oliver Thomas - 11.07.2012, 17:14
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste