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BMG §7h EStG
23.07.2012, 18:36
Beitrag: #4
RE: BMG §7h EStG
Kommt mir etwas seltsam vor. Der Höhe nach müsste m. E. eine Bindungswirkung an die Bescheinigung der bescheinigenden Behörde bestehen. Wenn einem die nicht passt, muss man als FA nach meiner Kenntnis die Korrektur über diese anstoßen (nennt sich, glaube ich, Remonstration). Ich hatte da mal einen Fall, ging, glaube ich um § 7i EStG, da wollte das FA da auch dran und ließ das alles noch mal neu überprüfen. Am Ende kam raus, dass die bescheinigten Aufwendungen sogar zu niedrig waren, da der Stpfl. eine Reihe von Belegen der Behörde zunächst noch nicht mit eingereicht hatte.

Nach meiner Kenntnis beschränkt sich die Befugnis des FA darauf zu prüfen, ob Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten (ggf. bei unentgeltlicher Überlassung oder so auch nicht abzugsfähige Aufwendungen) vorliegen.

Bei Zuschüssen/Versicherungserstattungen kann es sein, dass die auf Ebene des FA erst gekürzt werden, das sollte nach allgemeinen Kriterien für Zuschüsse gehen.
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BMG §7h EStG - taxpert - 23.07.2012, 15:42
AW: BMG §7h EStG - Stadtkatze - 23.07.2012, 16:29
RE: BMG §7h EStG - Jive - 23.07.2012, 18:07
RE: BMG §7h EStG - meyer - 23.07.2012 18:36

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