Bewertung von Fewo`s/ Pensionszimmer
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11.10.2012, 11:30
Beitrag: #4
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RE: Bewertung von Fewo`s/ Pensionszimmer
Nach R B 186.5 (6) ErbStR ist bei Ferienwohnungen die übliche Miete nach der saisonabhängigen Miete unter Berücksichtigung der üblichen Auslastung zu ermittlen. Weshalb sich dann keine übliche Miete ermitteln lässt, erschließt sich mir (noch) nicht.
Hinsichtlich der Kostenvermeidung kann man nur anmerken, dass der Stpfl. nicht nur eine Darlegungs- sondern eine Beweislast hat und diese lässt sich nur mit einem Gutachten darlegen. Der Stpfl. hat die Wahl: Entweder Gutachten von 5 bis 10 T€ oder eine höhere Steuer. Abgesehen von der Bewertung könnten, soweit ich es überblicken kann, die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden, da hier wohl nicht von schädlichem Verwaltungsvermögen ausgegangen werden kann, § 13b (2) S. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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