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Elterngeld bei Selbständigen
25.10.2012, 10:29
Beitrag: #2
RE: Elterngeld bei Selbständigen
Zitat:§ 2d[1] Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Gesetz zum Elterngeld)

(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

(2) 1Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. 2Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.

(3) 1Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. 2Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.

(4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Ich denke Absatz 3 ist da eindeutig, und das ist ja das Gesetz. Wenn ich in dem Zeitraum steuerlich keinen Gewinn bekomme war es das. Sollen die doch ihre Gesetzesvorlage herzeigen. Dann sehen wir weiter. Du handelst streng nach Gesetz, das musst du nicht weiter beweisen.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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RE: Elterngeld bei Selbständigen - höfner501 - 25.10.2012 10:29

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