Ermessensentscheidung bei § 165 AO
|
30.10.2012, 23:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2012 23:32 von phönix.)
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO
AEAO zu 165, insbesondere zu 6., Satz 2
5. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit eine im Fall des Steuerpflichtigen entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof ist. 2Hierbei handelt es sich auch um solche Fälle, in denen eine strittige Rechtsfrage nicht nur unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist (und deretwegen bereits eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt), sondern vom Bundesfinanzhof auf "einfachgesetzlichem" Wege, d. h. durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts, entschieden werden könnte. 6. 1Die Entscheidung, die Steuer vorläufig festzusetzen, steht in sämtlichen Fällen des § 165 Abs. 1 im Ermessen der Finanzbehörde. 2Von der Möglichkeit, eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind. schönen Tag noch phönix |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
Ermessensentscheidung bei § 165 AO - Dragon - 30.10.2012, 22:30
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO - phönix - 30.10.2012 23:23
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO - Dragon - 31.10.2012, 18:51
RE: Ermessensentscheidung bei § 165 AO - meyer - 31.10.2012, 20:20
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste