Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
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20.11.2012, 09:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.11.2012 09:20 von blind****.)
Beitrag: #7
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RE: Berücksichtigung des Büro eines Versicherungsvertreters
Guten Morgen,
interessante Antworten !!! Leider sieht der Prüfer und auch die Rechtsbehelfsstelle das Ganze etwas anders. Aber der Reihe nach: Die BP hat bei der ESt 2008 und 2009 die Raumkosten für das Kellerbüro komplett gestrichen. Ich habe dann Einspruch eingelegt (auch Einspruch gegen Ablehnung AdV). Ich habe z.B. folgendes geschrieben: Zitat:Die Büroräume stellten einen von den Wohnräumen völlig abgegrenzten Bereich dar. Es existierte diesbezüglich auch ein seperater Zugang. Die räumliche Integration des Büros in die Wohnung war somit nicht gegeben. Der Mandant führte bereits aus, dass in ... zeitweise bzw. je nach Bedarf eine Arbeitnehmerin beschäftigt wurde (u.a. zur telefonischen Terminabsprache, Schriftverkehr usw.). Die Büroräume waren nach außen durch Anbringung einer entsprechenden Werbung für die Kunden kenntlich gemacht. Es fanden regelmäßig Kundengespräche statt. Die Räume waren betriebsspezifisch ausgestattet.und Zitat:In Ergänzung meiner früheren Ausführungen möchte ich auf weitere Rechtssprechung hinweisen, die die obige Auffassung ebenfalls bestätigen. Zum einen können Sie dem BMF-Schreiben vom 02.03.2011 unter Tz. 5 „Beispiele“ entnehmen, dass in ähnlich gelagerten Fällen der betrieblichen Grundstücksnutzung von Ärzten, Steuerberatern und Anwälten steuerlich Betriebsstätten und damit unbegrenzt abziehbare Betriebsausgaben angenommen werden (BFH v. 05.12.2002 Az. IV R 7/01 und 23.01.2003 Az. IV R 71/00). Zum anderen sind auch nach BFH vom 28.08.2003 (Az. IV 53/01) z.B. Räume eines Tonstudios, selbst wenn sie mit dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen räumlich verbunden wären, nicht als Arbeitszimmer einzustufen. Die Antwort des FA (zunächst nur Einspruchsentscheidung bzgl. Einspruch gegen Ablehnung der ADV) habe ich als Anlage beigefügt. Ergebnis des FA: Es liegt ein Arbeitszimmer und keine Betriebsstätte vor. Nach FG Köln v. 26.06.00 und FG Nürnberg v. 04.10.01 befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vers.vertreters im Außendienst-> somit schon kein unbegrenzter BA-Abzug. Außerdem existiert weiterer Arbeitsplatz im Hauptbüro-> somit 0% BA-Abzug !!! Ich verstehe nun die Welt nicht mehr und habe dem Mandanten geraten, zu klagen (zumal Deckungszusage der Rechtschutz vorliegt !). Der Mandanten scheut aber weitere Kosten (Selbstbeteiligung Vers. 150,- EUR+ meine außergerichtlichen Gebühren) und zweifelt. Wie stellt sich die Rechtslage wirklich dar ? Schöne Grüße |
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