Pauschale Übernachtungskosten und LSt-Bescheinigung
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20.12.2012, 14:40
Beitrag: #13
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RE: Pauschale Übernachtungskosten und LSt-Bescheinigung
(20.12.2012 12:56)Uwe schrieb: Da widerspreche ich aber heftigst: ich prüfe bei meinen Mandanten, ob die 30 Cent berechtigt sind.Du musst Zeit haben ![]() (20.12.2012 12:56)Uwe schrieb: Und eine unzutreffende Besteuerung liegt vor, wenn Pauschalen angesetzt werden, obwohl es keine tatsächlichen Kosten bzw. nur deutlich geringere Kosten gibt (z.B. BFH-Urteil vom 28. März 2012 (VI R 48/11) zu einem im Ausland tätigen Lkw-Fahrer).Dieses Urteil erging zum Werbungskostenabzug im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und nicht zur Angemessenheit der Bezahlung einer gesetzlich vorgesehenen Pauschale. Der AN hat gerade KEINE Pauschale erhalten, sondern wollte den WK-Abzug auf Pauschalen-Basis. Dass das abgeschmettert wurde, ist nachvollziehbar. (20.12.2012 12:56)Uwe schrieb: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR).Wieso R 9.11??? Der betrifft doch die doppelte Haushaltsführung. (20.12.2012 12:56)Uwe schrieb: Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebendRichtig, aber die Erstattung von Pauschalen ist ja gerade kein Werbungskostenabzug. Der AN macht doch überhaupt keine WK geltend, sondern läßt sich seinen Aufwand pauschal erstatten. (20.12.2012 12:56)Uwe schrieb: D.h. der Arbeitnehmer darf keine Pauschalen ansetzen. Bei ihm werden die ausgezahlten Pauschalen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn er keine tatsächlichen Kosten nachweisen kann - sofern er sie in seiner Steuererklärung angibt.Der Zusammenhang stimmt nicht. Der AN setzt ja keine Pauschalen an, er erhält sie. Warum sollte es Pauschalen geben, wenn der AN trotzdem "zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung" die tatsächlichen Kosten nachweisen müsste? Wenn R 9.7 Abs. 3 S. 2 regelt, dass ÜN-Kosten pauschal STEUERFREI erstattet werden dürfen, warum sollte dann die Besteuerung unzutrefend sein? Die Regelung in S. 6 ff., wann NICHT steuerfrei erstattet werden darf, wäre dann auch überflüssig. |
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