Gerade per Mail vom VSRW-Verlag erhalten:
Zitat:Auch künftig keine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, die bisher bis zum 31.12.2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) unbefristet beizubehalten.
Eine positive Fortführungsprognose des Unternehmens schließt auch künftig eine Überschuldung aus – selbst wenn die Aktiva niedriger sind als die Schulden (rechnerische Überschuldung). Allein deshalb muss also kein Insolvenzantrag gestellt werden. Dies bedeutet, dass eine Überschuldung auch nach dem Jahr 2013 nicht vorliegt, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Eine positive Fortführungsprognose erfordert die Aufstellung eines Finanzplans. Dabei muss sich aus dem Finanzplan die überwiegende
Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Gesellschaft mittelfristig über die erforderliche Liquidität verfügen wird, um einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, aus dem die gegenwärtigen oder künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Dabei sollte der Planungshorizont mindestens das nächste Geschäftsjahr umfassen.
Dem Gesetz muss der Bundesrat nicht mehr zustimmen.
siehe auch:
http://www.vsrw.de/aktuelles/gmbh-und-st...-der-krise