Thema "Mietkauf Südleasing" Teil 2-> Zeitpunkt des VorSt-Abzugs auf die Zinsen
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17.05.2013, 07:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.05.2013 07:33 von blind****.)
Beitrag: #42
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RE: Thema "Mietkauf Südleasing" Teil 2-> Zeitpunkt des VorSt-Abzugs auf die Zinsen
Dies hat der USt-Dozent R. Sikorski (langjähriger Ausbilder an der FH Nordkirchen, jetzt BP-Leiter eines FA im Münsterland, Fachbuchautor u.a. "USt im Binnenmarkt´" NWB) auf meine Anfrage anlässlich eines USt-Seminars gestern beim StBV in Halle/ Saale geäußert:
Bei Mietkaufverträgen, bei denen, wie im vorliegenden Fall, die Kündigung innerhalb der Grundmietzeit ausgeschlossen ist und das Eigentum ohne Optionsrecht am Ende der Mietzeit auf den Mandanten übergeht, handelt sich um sog. verdeckte Kaufverträge bzw. unechte Mietverträge. Nach Abschn. 3.5 Abs. 6 UStAE ist somit eine Lieferung und keine sonstige Leistung gegeben. Bzgl. der Darlehensgewährung kann der Lieferant zur USt-Pflicht optieren. Aufgrund der Einstufung dieses Darlehens als Nebenleistung zur Hauptleistung (Lieferung des Wirtschaftsguts), richtet sich die teuerliche Behandlung der Zinsen und der darauf entfallenden USt nach den Vorschriften für die vorausgegangene Lieferung. Folge: Der Lieferant muss bei Vertragsbeginn eine Rechnung erstellen, die neben den sonstigen Angaben des § 14 UStG die Netto-AK des Wirtschaftsguts und die gesamte darauf entfallende USt ausweist. Diese Vorsteuer ist beim Kunden in einer Summe abziehbar. Falls der Lieferant bzgl. der Darlehensgewährung, die mit solchen Verträgen regelmäßig verbunden ist, zur USt-Pflicht (bzgl. der Zinsen) optiert, müssen die gesamten Zinsen und die darauf entfallende USt ebenfalls in der obigen Rechnung ausgewiesen werden. Auch diese USt ist beim Kunden als Vorsteuer in einem Betrag abziehbar. Ein ratierlicher Abzug der Vorsteuer z.B. bei Ratenzahlung kommt nicht in Betracht. Die anfänglichen Bedenken von phönix, eisvogel u.a. dürften damit ausgeräumt sein. |
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