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BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010
21.06.2013, 12:29 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.06.2013 14:19 von Brande.)
Beitrag: #4
RE: BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010
Ich würde das FA um eine Kopie der Vorjahres-Arbeitgeberbescheinigung bitten.

Sind die arbeitsvertraglichen Bedingungen der beiden vergangenen VZ überhaupt unverändert geblieben, so dass sich das FA wirklich auf das vorherige VZ beziehen darf? Ist Dein Mandant auch in diesem Jahr (laufendes VZ) bisher überwiegend nach Y gefahren?

Nach Deinen Schilderungen ist in X die Arbeitsstelle und nach Y wird eine Auswärtstätigkeit durchgeführt.

Oder handelt es sich um einen Outsourcing-Fall?

siehe:
BFH v. 09.02.2012 - VI R 22/10
NWB DoklD: MAAAE-09164

Hinsichtlich mehrerer Tätigkeitsstätten eines selben Arbeitgebers siehe auch:
BFH v. 19.01.2012 - VI R 32/11
Hier geht es darum, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukam. (identische Tätigkeiten laut Arbeitsvertrag an beiden Tätigkeitsstätten oder an einer Tätigkeitsstätte nur zu Kontrollzwecken hingefahren?)
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RE: BFH - Urteil v. 15.12.11 Az IV C5-S2353/11/10010 - Brande - 21.06.2013 12:29

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