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Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
10.07.2013, 19:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2013 19:53 von meyer.)
Beitrag: #26
RE: Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
Also, mir scheint der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein, was aber erforderlich ist, wenn man mit einiger Überzeugung gegenüber dem FA argumentieren will.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist in der Insolvenzmasse noch ein Grundstück, das noch verwertet werden muss. Der Unsicherheitsfaktor ist der, dass unbekannt ist, wieviel das bringt. Typischerweise ist es ja so, dass bestimmte Darlehen über das Grundstück abgesichert sind und hier vermutlich außerdem darüber hinaus durch Bürgschaft des Gesellschafters. Ggf. haben auch nicht alle Darlehen mit dem Grundstück zu tun.

Die Frage ist jetzt, ob die Bürgschaftsinanspruchnahmen überhaupt durch den Erlös des Grundstücks beeinflusst werden. Ich muss aber sagen, dass ich mich da im Insolvenzrecht nicht ausreichend auskenne. Es wird ja so sein, dass die Bank immer erst einmal die Bürgschaft zieht, wenn sie nicht mehr bedient wird. Wird die Bürgschaft bedient ist die Forderung der Bank erledigt und der Bürge erwirbt einen Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft der aber wahrscheinlich dort nachrangige Insolvenzforderung ist und somit nichts wert ist.

Hier wird es aber ja wohl so sein, dass der Bürge nicht alles zahlen konnte, daher die Forderungen der Bank noch offen stehen und bei Verkauf gemindert würden. Soweit die Bank dann doch noch aus dem Grundstück befriedigt wird, würde das bedeuten, dass sich dadurch die Bürgschaftsinanspruchnahme natürlich reduziert, sofern es sich um solche Verbindlichkeiten handelte, für die auch eine Bürgschaftsinanspruchnahme erfolgte.

Nicht sicher bin ich, wie es aussieht, wenn die Bank aus der Bürgschaft befriedigt wird und das Grundstück dadurch schuldenfrei wird. Geht dann die Sicherheit der Bank auf den Bürgen über, so dass er sich daraus (wie die Bank zuvor) abgesondert befriedigen kann? Das hätte für die Frage, wieviel für den Bürgen zu erwarten ist, natürlich ggf. erhebliche Auswirkungen.

Bei dem Vergleich scheint es mir nur darum zu gehen, dass die Bank den Bürgen nicht zwingend in die Insolvenz treiben will, wovon sie auch nicht richtig was hätte.

Nachtrag: Die laufenden Schuldzinsen sind m. E. jeweils steuerlich zu berücksichtigen.
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RE: Verlust §17/Steuerfahndung/§10d - meyer - 10.07.2013 19:50

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