Kommanditst als Arbeitnehmer
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02.08.2013, 12:43
Beitrag: #15
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RE: Kommanditst als Arbeitnehmer
Ich hab mich jetzt einfach mal quer durch ein paar BFH Urteile gelesen und der Herr BFH sagt sinngemäß folgendes:
Wer Mitunternehmer ist erzielt Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, also aus Gewerbebetrieb. Das ist keine nachträgliche Umqualifizierung sondern das ist von vorneherein so. § 38 bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Vergütung stellt zu keinem Zeitpunkt eine Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit dar, also gibt es keine Pflicht zum Lohnsteuerabzug. Der Herr BFH ist aber weiter auch der Meinung, dass wenn Lohnsteuer einbehalten wurde, auch wenn es keine Pflicht dazu gibt, dass die Lohnsteuer beim "AN" anrechenbar sein muss. Fazit: Es ist also (zumindest dem Finanzamt) egal, und die Prüfhinweise halten sich auch im Rahmen. »Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.« |
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Kommanditst als Arbeitnehmer - ecro - 01.08.2013, 09:35
RE: Kommanditst als Arbeitnehmer - phönix - 01.08.2013, 10:11
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