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Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erklärung"
28.08.2013, 20:44
Beitrag: #56
Anforderungen Finanzverw. Sachsen-Anhalt versus Wunsch-Traum "papierlose Erkl...
(28.08.2013 17:51)tosch schrieb:  
(28.08.2013 17:42)showbee schrieb:  Also bin ich klassisch unberaten.
Ganz schön mutig. Big Grin
Ich glaube nicht, dass "beratensein" Kriterium ist. Dann dürfte kein selbständiger Steuerberater für sich selber Fristverlängerung bekommen. Der Erlaß fordert lediglich, dass die Steuererklärung durch eine Person i.S. § 3 angefertigt wird. Ich lese nicht, dass diese Person selbständig sein muss.




Das sieht aber die hM und die Rspr leider genau anders:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen....wdoccase=1

Zitat:Entgegen der Ansicht des Klägers hat er seine Erklärungen verspätet abgegeben. Der Kläger kann sich nicht auf die in den gleichlautenden Ländererlassen vom 02. 01. 2007 über die allgemeine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängerte Frist für Steuerberater berufen. Das sog. Beraterprivileg, wonach Angehörige der steuerberatenden Berufe allgemein oder in einem vereinfachten Verfahren Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen erhalten, gilt nicht für die eigenen Steuererklärungen des Steuerberaters. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550).

Also in eigener Sache immer Einzelantrag stellen oder vom Kollegen vertreten lassen.
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