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Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
29.08.2013, 17:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2013 17:21 von blind****.)
Beitrag: #24
RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern
@tosch

Damit nichts durcheinander kommt:

Das FG Münster vom 21.12.2011 (9 K 3802/08) befasste sich nur mit der Aktivierung unfertiger Arbeiten.

Zitat:Entscheidungsstichwort (Thema)


Vor Entstehung eines Provisionsanspruchs erbrachte Aufwendungen zu aktivieren. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 15/12)

Leitsatz (Sonst)

Ist aufgrund einer für einen Provisionsanspruch vereinbarten aufschiebenden Bedingung eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten, sind die jeweils bis zum Bilanzstichtag angefallenen und den bis dahin erbrachten Vermittlungsleistungen zuzuordnenden Aufwendungen als "unfertige Arbeiten" zu aktivieren.

Die von Dir zitierte Aussage zu 1/3 usw. bezieht sich auf die Schätzung der Höhe der unfertigen Leistungen. Das Thema Rückstellung wird da nicht behandelt.

Das Nieders. FG vom 21.11.2012 (2 K 38/12) befasst sich mit der Verteilung der vorschüssigen Provision:

Zitat:Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzierung von mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhält – Streitwertberechnung für die Feststellung eines negativen GdE

Leitsatz (Sonst)

Ein Provisionsanspruch ist realisiert, wenn nach den vertraglichen Bedingungen ein praktisch nicht mehr entziehbarer Anspruch auf die Provisionszahlung besteht.

Soweit derartige Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen sind, mit deren Entstehung noch nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen nach § 276 Abs. 3 Abschn. C 3 HGB zu passivieren.

Zur Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 HGB.

Dort steht u.a.:

Zitat:Die vom Kläger in der Anfangsbilanz gebildete und in der Schlussbilanz fortgeführte Rückstellung für Gewährleistung beziehungsweise „Vorschuss” in Höhe von 60.000 EUR ist nicht anzuerkennen. ..Die vom Kläger gebildete Rückstellung lässt sich auch nicht im Hinblick auf die gesonderte Regelung des Stornoreservekontos rechtfertigen....

Also in meinem Fall vorschüssiger Zahlung:

1) Verteilung aller geschätzt 600 Verträge pro Jahr über 5 Jahre (teilweise 3 Jahre)-> erheblicher Aufwand für den Mandanten, dass in der BF genau kenntlich zu machen
2) Schätzung der unfertigen Arbeiten durch den Mandanten für jeden einzelnen Vertrag (wie soll das gehen ?)
3) keine Rückstellung

Zusatzproblem bei Buchungen:

Provision in voller Höhe -> Bank an erhaltene Anzahlungen (Forderungen an AZ geht ja nicht !)
15% Stornoreserveabzug -> sonstiger VG an Bank ??? (Erlös geht wegen FG-Urteilen nicht !)

Eigentlich ist das Ganze wegen dem Aufwand für den Mandanten kaum machbar. Daher lieber Ertragsbuchung am Anfang und Schluss oder ?
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RE: Fragen zu neuen Besonderheiten bei Versicherungsvertretern - blind**** - 29.08.2013 17:19

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