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GrESt/Instanddhaltungsrücklage
31.08.2013, 01:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.08.2013 01:14 von Uwe.)
Beitrag: #3
RE: GrESt/Instanddhaltungsrücklage
Hallo,

OFD Frankfurt/M. v. 29.03.2012 - S 3800 A - 36 - St 119

Erbschaft-/Schenkungsteuer; Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum

Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 9. Oktober 1991 – II R 20/89 – ( BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist.

Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.

Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen.

Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln.

Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG eine gesonderte Feststellung durchzuführen.


Oder auch inhaltsgleich mit
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 27.08.2012 - S 3190.1.1 – 5/2
aber mit einem kleinem Zusatz
Hinweis für Besteuerungsstichtage nach dem 31.12.2006:

Dabei kann der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.


Gruss
Uwe
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RE: GrESt/Instanddhaltungsrücklage - Uwe - 31.08.2013 01:09

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