GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig
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14.12.2007, 08:17
Beitrag: #6
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RE: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig
Hallo,
nochmals: Wo liegt das Risiko für das FA? entweder es kommt zur Erklärung der Nichtigkeit von Beginn an, dann wird auch der Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben, da ihm kein Rechtsgeschäft und somit auch keine Bemessungsgrundlage zugrunde liegt; oder es kommt zur Rückabwicklung, dann hätte das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid in die Welt setzen können, muss ihn jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufheben. In beiden Fällen wird es dazu kommen, dass im Ergebnis die Grunderwerbsteuer nicht zu zahlen ist. Da im zweiten Fall das Finanzamt zunächst den Bescheid erlassen, die Steuer erheben und erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte zurückzahlen müssen, hat das FA lediglich einen Zinsverlust. AdV-Verfahren könnte das FA mit der Begründung ablehnen, dass der zivilrechtliche Vertrag und somit der Vermögensübergang ja tatsächlich wirksam wurden. Stundung kann das FA Problemlos zustimmen, auch für den Fall, dass es weder zur Nichtigkeit noch zur Rückabwicklung kommt, da das FA hier Stundungszinsen erheben kann. Es kommt also auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung für eine steuerliche Lösung überhaupt nicht an. Will das FA weder aussetzen noch stunden, so folgt Einspruchsverfahren und gegebenenfalls Klage beim FG, welches dann über AdV bzw. Stundung entscheiden kann (es wird ja nicht grundsätzlich der Steuerbescheid angefochten - aber Hinweis auf schwebendes Rechtsverfahren zur Nichtigkeitserklärung ist ja angebracht). Das Finanzamt hätte ja auch Probleme bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Solange der Steuerschuldner (Käufer der Immobilie) nicht in der Lage ist die Steuerschuld zu begleichen (und ich gehe davon aus, dass hier die Bank kein Darlehen mit Grundsicherungseintrag gewährt, solange das zivilrechtliche Eigentum rechtlich nicht gesichert ist), bliebe dem FA nichts anderes übrig, als die Immobilie selbst als Sicherheit zu nehmen und eine Grundschuld eintragen zu lassen oder gegebenenfalls die Zwangsversteigerung einzuleiten. Beides wird nicht funktionieren, solange die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Eigentumsübergangs vor einem ordentlichen Gericht läuft. Da hilft es auch nicht, sich gegebenenfalls auf den formellen Grundbucheintrag zu berufen, denn der steht ja mit zur Debatte. Dem FA geht also überhaupt nichts verloren. Die Steuerschuld, so sich herausstellt, dass sie rechtmäßig erhoben wurde, wird verzinst. Und sind die Eigentumsverhältnisse erst einmal klargestellt, kann das FA sich bei Fortbestand der Steuerbescheide und somit der Steuerschuld dann auch die Immobilie selbst als Sicherheit holen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig - jurico - 24.11.2007, 00:23
RE: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig - zaunkönig - 24.11.2007, 08:21
RE: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig - jurico - 12.12.2007, 18:13
RE: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig - zaunkönig - 13.12.2007, 08:54
RE: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig - jurico - 14.12.2007, 00:18
RE: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig - zaunkönig - 14.12.2007 08:17
RE: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig - jurico - 15.12.2007, 17:10
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