H 32.10 Unterstützung bed. Person
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06.12.2013, 18:30
Beitrag: #7
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RE: H 32.10 Unterstützung bed. Person
Hallo,
Steuer und Studium Nr. 12 vom 26.11.2013 Auszug aus dem Aufsatz: Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen Autor: David Jauch, Dipl.Finanzwirt XII. Anrechnung eigene Einkünfte und BezügeDer Höchstbetrag von 8.004 € wird gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG um eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse gekürzt. Einkünfte sind alle Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG. Die eigenen Einkünfte sind nach den allgemeinen Vorschriften des EStG zu ermitteln. Von den Einnahmen sind jeweils die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten, mindestens aber die vorgesehenen Pauschbeträge abzuziehen, z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Positive und negative Einkünfte sind im steuerlich zulässigen Rahmen zu verrechnen. Ab dem VZ 2010 existiert kein Verweis mehr auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Infolgedessen sind von den Einkünften die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht abzuziehen. Das folgt aus der Tatsache, dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Personen nicht mehr im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind. Dafür werden gem. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG diese Beiträge bei der Bemessung des Höchstbetrags berücksichtigt (vgl. Ausführungen zu IV.). Bezüge sind alle Vermögenszuflüsse in Geld oder auch Geldeswert, die nicht im Rahmen der Einkunftsermittlung erfasst werden (nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen), die zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen. R 33a.1 Abs. 3 EStR enthält infolge des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze bei der Berücksichtigung als Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 2–8 EStG) eigene Bestimmungen, was unter Einkünften und Bezüge zu verstehen ist. Diese wurden erst mit den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012* in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen. Zu den Bezügen im Einzelnen vgl. R 33a.1 Abs. 3 EStR. *= EStÄR 2012 i. d. F. vom 25. 3. 2013; BMF, Schreiben vom 25. 3. 2013, BStBl 2013 I S. 276 Gruss Uwe |
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