Liquidationseröffnungsbilanz ...
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06.05.2014, 20:14
Beitrag: #4
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Liquidationseröffnungsbilanz ...
M.E. weicht die Liquidationseröffnungsbilanz vom letzten "echten" Jahresabschlussbilanz ab. Zwar sind nach § 71 GmbHG die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden, das schließt auch § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB mit ein. von einer Fortführung kann aber nicht mehr ausgegangen werden, weshalb m.E. zerschlagungswerte zu bilanzieren sind. Also hast du handelsrechtlich kein Problem mit der Buchung gegen Kapital.
Umsatzsteuerlich ergeben sich auch keine buchungsprobleme. Ebenso körperschaftsteuerlich, siehe meinen ersten Post. Gewerbesteuerlich würde ich im Rahmen der Erklärung den geschäftsvorfall einfach ausserbilanziell hinzurechnen und gut ist. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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Liquidationseröffnungsbilanz ... - Uwe - 06.05.2014, 18:00
Liquidationseröffnungsbilanz ... - Taxman - 06.05.2014, 18:16
RE: Liquidationseröffnungsbilanz ... - Uwe - 06.05.2014, 18:29
Liquidationseröffnungsbilanz ... - Taxman - 06.05.2014 20:14
RE: Liquidationseröffnungsbilanz ... - Uwe - 07.05.2014, 17:19
Liquidationseröffnungsbilanz ... - Taxman - 07.05.2014, 18:46
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