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Beschwert oder nicht beschwert...
09.06.2014, 08:22
Beitrag: #8
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Du sprichst von Einschränkung der Einziehungsvfg. und.... der Schuldner kann über sein Konto vollumfänglich verfügen. Das passt nicht. Hast du die Einziehungsverfügung jetzt eingeschränkt (also Vfg. bis zu einem bestimmten Betrag) oder ausgesetzt?

Aber egal wie, die Bank ist nicht beschwert. Wie sollte sie den Drittwiderdpruch begründen?
Die Bank hat als Drittschuldner die Pfändung zu beachten und grundsätzlich nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner auszuzahlen. Wenn das FA als Gläubiger zugunsten des Vollstreckungsschuldners auf die Einziehung verzichtet, dann darf sie eben an den Schuldner zahlen. Will sie das nicht, ist das eine Sache zwischen der Bank und ihrem Kunden. Den Hinweis suf den Rechtsweg finde ich insoweit richtig, als er dem VS gegeben wird, wenn die Bank trotz "Freigabe" nicht zulässt, dass er über sein Konto verfügt.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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RE: Beschwert oder nicht beschwert... - Stadtkatze - 09.06.2014 08:22

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