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Beschwert oder nicht beschwert...
10.06.2014, 09:26
Beitrag: #9
RE: Beschwert oder nicht beschwert...
Die "Pfändung" an sich besteht ja aus der Pfändungsverfügung (§ 309) und der Einziehungsverfügung (§ 314).

Da das Gesetz den Begriff "Aussetzung der Vollstreckung" nicht kennt, sondern nur die "einstweilige Einstellung oder Beschränkung". Da der Begriff Einschränkung auch vom offiziellen Vordruck verwendet wird, benutze ich auch diesen Begriff. Da die Einschränkung soweit geht, dass die Bank alle fälligen und künftige fälligen Zahlungen an den Schuldner leisten darf, spricht der Volksmund in diesem Fall auch von einer Aussetzung der Pfändung.

(09.06.2014 08:22)Stadtkatze schrieb:  Will sie das nicht, ist das eine Sache zwischen der Bank und ihrem Kunden. Den Hinweis suf den Rechtsweg finde ich insoweit richtig, als er dem VS gegeben wird, wenn die Bank trotz "Freigabe" nicht zulässt, dass er über sein Konto verfügt.
Wenn die Bank der "Aussetzung" widerspricht, dann hab ich einen Einspruch.

Wenn die Bank die "Aussetzung" nicht beachtet, und ich als FA ein Interesse an der "Aussetzung" hab, dann kann ich lediglich Zwangsmittel ergreifen; der Schuldner kann unter Umständen jedoch Haftungsansprüche gegenüber der Bank geltend machen.

So weit richtig? (Auch wenn es jetzt vom Urfall weggeht).

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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RE: Beschwert oder nicht beschwert... - Meandor - 10.06.2014 09:26

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