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Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
27.01.2015, 13:47
Beitrag: #7
RE: Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015
Hallo zusammen,

passend zum Thema. Der Fremd-GF einer Mandantin fragte, ob er auch von er persönlich auch von der Aufzeichnungspflicht seiner Arbeitszeit betroffen sei. Hierzu habe ich folgende Meinung, die ich ihm gegenüber aber aus vorgenannten Gründen nicht kommunizieren werde:

Die MiloDokV nimmt Arbeitnehmer aus, die ein ein verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt über 2.958,00 Euro erhalten und
der Arbeitgeber seinen Aufzeichnungspflichten nach § 16 Abs. 2 ArbZG nachkommt.

Das ArbZG findet jedoch nach § 18 ArbZG für Arbeitnehmer iSd § 5 Abs. 3 BetrVG (leitende Angestellte) keine Anwendung.

Unter uns Gebetsschwestern ( Big Grin ) fällt dann die zweite Voraussetzung weg? Meiner Meinung nach ist dem so, da der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei leitenden Angestellten irgendwelche Arbeitszeiten aufzuzeichnen.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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RE: Aufzeichnungspflichten ab 01.01.2015 - Taxman - 27.01.2015 13:47

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