RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
Hallo,
Nein, keine Zusammenveranlagung mehr möglich.
Zitat:Aktuelles BFH-Urteil zur Zusammenveranlagung
Ist ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist – so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung - auch der andere Ehegatte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG nicht mehr an.
Gemäß § 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 EStG unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung besonderer Veranlagung (§ 26c EStG) wählen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Ehegatten getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Eine Zusammenveranlagung kommt nur in Betracht, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder wenn sie keine Erklärungen abgeben (§ 26 Abs. 3 EStG). Folglich sind nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennte Veranlagungen für beide Ehegatten durchzuführen, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt.
Im Streitfall erzielte der Ehegatte der Klägerin nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er war folglich nach § 25 Abs. 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Veranlagung konnte nicht gemäß § 46 EStG unterbleiben, da der Ehegatte keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden war. Der Ehegatte der Klägerin wählte die getrennte Veranlagung. Bei dieser Sachlage war auch die Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dem steht nicht entgegen, dass sie nur dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte und selbst keinen Antrag auf Durchführung der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt hat.
Für eine einschränkende Interpretation von § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Sinne, dass die Vorschrift auch im Falle der Wahl getrennter Veranlagung durch einen Ehegatten hinsichtlich des anderen Ehegatten nicht regele, ob, sondern nur wie letzterer zu veranlagen sei, besteht kein Anlass. Denn die Veranlagungsart kann für beide Ehegatten nur einheitlich angewendet werden. Der Anspruch auf getrennte Veranlagung, die der Einzelveranlagung als Grundform der Veranlagung nahe kommt, wird jedem Ehegatten aus Gründen der Gleichbehandlung mit nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen zugebilligt. Die Einräumung dieses Anspruchs hat damit aber notwendigerweise ebenfalls zur Folge, dass beide Ehegatten zwingend getrennt zu veranlagen sind, auch wenn – so der BFH - nur einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt.
Das BFH-Urteil vom 21. September ist HIER abrufbar.
IHK Hannover, Handel und Dienstleistungen, Katrin Rolof, Tel. (0511) 3107-228, Fax (0511) 3107-435, E-Mail: rolof@hannover.ihk.de
26.10.2006
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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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