AEAO
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17.12.2015, 12:29
Beitrag: #5
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RE: AEAO
Ja, natürlich gilt die Möglichkeit eines Erlasses aus der AO entsprechend. Aber die "Ausführungsvorschriften" aus dem AEAO können mangels Zuständigkeit der Finanzverwaltung keine automatische Wirksamkeit für die Gemeinde X haben. Hier kann es eigene Beschlüsse, Satzungen etc. geben. Ähnliches Beispiel hierfür ist auch die Nichtwirksamkeit des "Sanierungserlasses 2003" im Verhältnis Steuerpflichtiger zur Gemeinde bezüglich GewSt, wenn schon seitens des FA EST oder KöSt gestundet/später erlassen wird.
schönen Tag noch phönix |
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RE: AEAO - phönix - 17.12.2015 12:29
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