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Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
11.03.2016, 11:57
Beitrag: #2
RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache
Neue Tatsache wäre hier m.E.n. nicht das Unterlassen der Teilwertaufholung, sondern die Marktlage als wertbestimmende Tatsache.

Als pragmatischen Ansatz würde ich jedoch gar nicht erst nach einer Änderungsvorschrift suchen, wenn Du die Gewinnerhöhung in 08 haben willst!

Grundsätzlich ist die Wertaufholung kein Wahlrecht sondern zwingend vorzunehmen. Der bisher angesetzte Wert ist also falsch, es handelt sich daher um eine Bilanzberichtigung im Sinne §4 Abs.2 EStG. Da sich die Steuer hierdurch erhöht, besteht die Verpflichtung zur Berichtigung der Erklärung nach §153 AO.

Es ist dann Sache des FA zu prüfen, ob ein 173er oder eine andere Änderungsvorschrift vorliegt oder nicht! Und unter uns Klosterschwestern gehe ich davon aus, dass 95 von 100 Kollegen ohne weiter zu überlegen die Änderung durchführen!

taxpert

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RE: Unterlassene Wertaufholung als neue Tatsache - taxpert - 11.03.2016 11:57

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