Zufluss bei Doppelzahlung
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29.09.2016, 16:30
Beitrag: #4
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Zufluss bei Doppelzahlung
M.E. ist der Zufluss eine Einnahme iSd § 8. Das Geld muss ja nur "im Rahmen einer der Einkunftsarten" zufließen.
Auf die Einnahmen muss nicht unbedingt ein Rechtsanspruch bestehen, die Abgrenzung richtet sich auch hier nach dem Veranlassungsprinzip. Einnahmen sind also zugeflossen, wenn sie durch die jeweilige Einkunftsart veranlasst sind. Es muss aus Sicht "eines objektiven Betrachters" ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung bestehen. Das wäre mE anzunehmen, denn die Zahlung kommt vom Mieter und nicht von einem Dritten. Also mE Zufluss. Wenn der Mieter dann später seinen Bereicherungsanspruch geltend macht, ist der Abfluss eben negative Einnahme bzw. WK. Kontrollüberlegung: Was wäre bei einem betrieblichen Vermieter (GmbH)? Im Zufluss wäre es keine BE, sondern eine GmbH als Vermieter würde eine Verbindl. ggü. Mieter passivieren. Sie müsste die Verbindl. aber ertragswirksam auflösen, sobald Verjährung eingetreten ist. |
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Zufluss bei Doppelzahlung - phönix - 29.09.2016, 15:59
RE: Zufluss bei Doppelzahlung - tolledeu - 29.09.2016, 16:13
RE: Zufluss bei Doppelzahlung - phönix - 29.09.2016, 16:20
Zufluss bei Doppelzahlung - showbee - 29.09.2016 16:30
RE: Zufluss bei Doppelzahlung - Jive - 29.09.2016, 20:09
Zufluss bei Doppelzahlung - showbee - 30.09.2016, 07:31
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