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Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO
03.01.2017, 10:56
Beitrag: #2
RE: Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO
Vom Bauchgefühl hätte ich Dir Recht gegeben! Habe dann aber nochmal nachgelesen!

AEAO zu §165, Hier: Nr.7

Erstes Argument:
Wird eine vorläufige Steuerfestsetzung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird.

Die Krux ist hier das "oder", denn offenbarwurde ja die Endgültigkeit explizit auf einen einzelnen Sachverhalt beschränkt!

Zweites Argument:
Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (BFH-Urteil vom 9.9.1988, III R 191/84, BStBl 1989 II S. 9). Enthält aber der Änderungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, wird durch diesen der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt (BFH-Urteil vom 19.10.1999, IX R 23/98, BStBl 2000 II S. 282). Dies gilt auch, wenn ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid durch einen allein auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk ersetzt wird (BFH-Urteil vom 14.7.2015, VIII R 21/13).

Da Du wohl kaum einen reinen Endgültigkeitsbescheid wegen den Kinderbetreuungskosten erhalten haben wirst, stellt sich die Frage, ob der Bescheid "nur" nach §165 Abs.1 Satz 2 AO oder auch nach §165 Abs.1 Satz 1 AO vorläufig ist!

taxpert

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Dragon (03-01-2017)
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RE: Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO - taxpert - 03.01.2017 10:56

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