Hotelverpachtung
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20.07.2017, 17:22
Beitrag: #10
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RE: Hotelverpachtung
Das Realisationsprinzip würde sich ja eher auf Seite des Empfängers der Zahlung auswirken. Beim Zahlenden sehe ich auch handelsrechtlich keinen ARAP, da es an der Zahlung "für eine bestimmte Zeit" mangelt.
Handelsrechtlich ist von einer engen Auslegung des Merkmals bestimmte Zeit auszugehen. Steuerrechtlich bedeutet gem. EStR 5.6. Abs. 2 "bestimmte Zeit", dass der Vorleistung des einen Vertragsteils eine zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners nach dem Abschlussstichtag gegenüber steht (BFH vom 20.05.1992 X R 49/89) Der Zeitraum, auf den sich die Vorleistung des einen Vertragsteils bezieht, muss bestimmt sein. Eine bestimmte Zeit liegt nur vor, wenn die Zeit, der die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen zuzurechnen sind, festliegt und nicht nur geschätzt wird. Es stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum hier eine Zahlung eines Investitionskostenzuschusses erfolgt. Bejaht man diese Auffassung, bliebe nur die gesamte Zeit bis Ablauf des Pachtvertrages – diese steht jedoch nur seeeehr indirekt im Zusammenhang mit den zu tätigenden Investitionen. Im Gegenteil: Im gut laufenden Hotelbetrieb werden die Einrichtungen (durchschnittlich) geschätzt alle 10 Jahre ersetzt, manche früher, manche später. Geschirr wird teilweise nicht mal ein Jahr erreichen, manche Möbel durchaus 20 Jahre. schönen Tag noch phönix |
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Hotelverpachtung - phönix - 18.07.2017, 13:00
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