§ 23 und Anschaffungsbegriff
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02.03.2018, 08:36
Beitrag: #2
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RE: § 23 und Anschaffungsbegriff
Naja, die Beteiligungsquote in der GbR wird vermutlich jeweils 10% gewesen sein (bzw. nach Kapital). Die Wohnungsgrößen weichen aber sicherlich davon ab und wenn nun Gesellschafter X bspw. vorher mit 10% beteiligt war, dann aber eine Wohnung mit flächenmäßiger Größe von 12% zugeteilt bekommt, dann hat er eben 2% entgeltlich erworben, so er nun auch 12% der Schulden übernommen hat. Zumindest das sollte man mal durchrechnen.
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![]() phönix (02-03-2018) |
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Nachrichten in diesem Thema |
§ 23 und Anschaffungsbegriff - phönix - 01.03.2018, 23:56
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff - showbee - 02.03.2018 08:36
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff - phönix - 02.03.2018, 11:01
§ 23 und Anschaffungsbegriff - showbee - 02.03.2018, 12:36
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff - phönix - 02.03.2018, 12:52
§ 23 und Anschaffungsbegriff - showbee - 02.03.2018, 13:56
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff - phönix - 03.03.2018, 11:14
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