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§ 23 und Anschaffungsbegriff
02.03.2018, 08:36
Beitrag: #2
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff
Naja, die Beteiligungsquote in der GbR wird vermutlich jeweils 10% gewesen sein (bzw. nach Kapital). Die Wohnungsgrößen weichen aber sicherlich davon ab und wenn nun Gesellschafter X bspw. vorher mit 10% beteiligt war, dann aber eine Wohnung mit flächenmäßiger Größe von 12% zugeteilt bekommt, dann hat er eben 2% entgeltlich erworben, so er nun auch 12% der Schulden übernommen hat. Zumindest das sollte man mal durchrechnen.
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phönix (02-03-2018)
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RE: § 23 und Anschaffungsbegriff - showbee - 02.03.2018 08:36

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