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Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung
13.11.2018, 08:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2018 09:01 von taxpert.)
Beitrag: #4
RE: Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung
(12.11.2018 17:21)showbee schrieb:  So in etwa zum Sachverhalt?
In etwa! Aber gerne etwas mehr Input!

Da das Ganze eine "Geschichte" hat, muss ich etwas ausholen.

Vor-Bp 2000-2002, in 2017 vor FG zu unseren Gunsten entschieden. Feststellungen hier u.a.:
Auf Ebene der KG wurde AV zu UV umqualifiziert. Hierdurch jährlich etwa 50.000 € Zinsen im Sinne §4 Abs.4a EStG.
Auf Ebene des EU wurde die Teilwertabschreibung auf eine Ost-Immo im mittleren 6-stelligen Bereich anerkannt.

Jetzt anhängig das Jahr 2006 aus der Bp 2003-2006.

Ab dem Jahr 2006 wurden die Bilanzkonten des bisherigen EU in der GH-Bilanz der KG erfasst. Der Einlagezeitpunkt wurde von mir problematisiert, letztendlich jedoch der Argumentation des Stb gefolgt, dass die Erfassung der Mieten in der UStVA 2006 der KG den Einlagewillen nachweist. Im Rahmen der Klage will der StB an dieser Argumentation nicht festhalten, sondern den Einlagezeitpunkt in das Jahr 2007 schieben.

Die Einlage 2006 hatte m.E.n. zwei Hintergründe:

1. Eliminierung der Zinsen nach §4 Abs.4a EStG durch Einlage in 7-stelliger Höhe

2. Verlagerung der Veranlagung des teilwert-geminderten Grundstücks auf eine Veranlagungsstelle, die eben diese Teilwertminderung nicht sofort erkennt.

Im Rahmen der Bp 2003-2006 wurde nämlich festgestellt, dass das entsprechende Grundstück Anfang März 2007 für deutlich mehr als vollwertig veräußert wurde. Hierdurch ist natürlich die Wertaufholung zum 31.12.2006 vorprogrammiert, die nicht -wieder der bisher erklärte Veräußerungsgewinn- durch eine RL nach §6b EStG aufgefangen werden kann.

Geklagt hat die KG mit der Begründung das,

1. die Einlage erst 2007 zu berücksichtigen ist,

2. dass das Gutachten aus 2005 auf das Jahr 2001 weiterhin als Nachweis für den niedrigeren TW anzuerkennen ist.

M.E.n. über sieht der StB, dass das Ganze ziemlich nach hinten losgehen kann!

Hinsichtlich der Erfassung des bisherigen EU läge eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor (s.o.), so dass wir die Veranlagung des ehemaligen EU nachholen würden. Als Sahnehäubchen dürfte die KG aber zusätzlich noch die Zinsen nach §4 Abs.4a EStG versteuern.

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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RE: Widerstreitende Steuerfestsetzung und Verjährung - taxpert - 13.11.2018 08:13

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