Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?
|
02.04.2019, 12:04
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger?
Nach den Kommentierungen zu § 241 AO in Verbindung mit Dienstvorschrift „Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer- und Zollverfahren“ (SiLDV)
Vom 13. Dezember 1999 (StEK AO 1977 § 241 Nr. 6) (BMF III A 6-S 0490-12/99) ist als Gläubiger der Sicherheitsleistung im Grundbuch der Bund einzutragen, bei Ländersteuern das jeweilige Land. Demgegenüber habe ich in anderen Zusammenhängen, also bei Zwangshypotheken, stets das FA als Gläubigerin im Grundbuch. Wie ist bei Euch insoweit die Praxis, sofern Erfahrungswerte hier überhaupt existieren? Danke und Gruß für alle Hinweise. Micha79 |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger? - micha79 - 02.04.2019 12:04
RE: Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger? - phönix - 02.04.2019, 16:04
Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger? - showbee - 02.04.2019, 19:08
RE: Stundung nach § 241 AO - wer ist Gläubiger? - Kenny - 04.04.2019, 10:08
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste