Erledigung in der Hauptsache erklären
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18.05.2020, 13:26
Beitrag: #1
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Erledigung in der Hauptsache erklären
Hallo,
nach 6 Jahren hat mich jetzt ein alter Fall wieder eingeholt. Kurz der SV: BP für die Jahre 2009-2011 bei einer GmbH mit einem Mehrergebnis von 10.000 für 2009 und jeweils ca. 450.000,- für 2010 und 2011 wegen angeblichen Scheinrechnungen. Wir konnten das FA nicht davon überzeugen, dass die steuerliche Auswirkungen erst beim Abschluss des Bauvorhabens eintreten, da wir die Kosten die das FA jetzt gestrichen hat in die Bewertung der unfertigen Leistungen der Jahre 2009-2011 einbezogen hatten. Diese Bewertung müsste analog angepasst werden, so dass in den geprüften Jahren keine Gewinnänderung eintritt. Im Klageverfahren hat das FA jetzt unsere Argumentation angenommen und die Bescheide , die ja Gegenstand des Verfahrens werden, entsprechend zurückgeändert. Das FA hat aber jetzt erstmalig in diesen geänderten Bescheiden eine vGa an den Gesellschafter in Höhe von jeweils 300.000 € für 2010 und 2011 festgestellt. Die Begründung lapidar, wir gehen davon aus, dass ein Großteil der Gelder aus den Scheinrechnungen an den Gesellschafter zurückgeflossen sind. Jetzt möchte das FG Berlin-Brandenb. von uns die Erklärung haben, ob sich unserer Antrag in der Hauptsache erledigt hat. Die Steuer bei der GmbH ist genau in der Höhe festgesetzt wie beantragt, nur haben wir plötzlich eine vGa in den KSt-Bescheiden. Komme ich an die vGa noch ran wenn ich die Erklärung abgebe? Muss ich die Erklärung verneinen, da jetzt eine vGa festgestellt wurde? Nebenbei wurde auch ein Strafverfahren gegen den Gesellschafter wegen ESt-Hinterziehung (vGa) eingeleitet. LG Tolledeu „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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