Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
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09.03.2008, 12:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.03.2008 13:21 von Petz.)
Beitrag: #12
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RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Kiharu schrieb:Heisst bei uns im Norden halt so.Ich wohne ja auch im Norden, aber nicht ganz so weit nördlich...... Zitat:@Petz So weit ich erkennen konnte, werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich doch auch Nebenlisten geführt.Ich muss Gott sei Dank keine führen.... Zitat:Würde mich interessieren, wie das Prozedere bei Ihnen ist.Die normalen Einsprüche werden in der normalen Rb-Liste des Veranlagungsbezirks eingetragen, die Masseneinsprüche eben in der Massen-Rb-Liste des Veranlagungsbezirks. Die Einsprüche werden ja auch zunächst vom Veranlagungsbezirk bearbeitet. Erst wenn man sich mit dem StB bzw. Stpfl. nicht einig wird, geht der Einspruch an die Rb-Stelle. Aber das wird ja in den Bundesländern auch unterschiedlich gehandhabt. Wird ein Einspruch an die Rb-Stelle abgegeben, trägt der Veranlagungsbezirk diesen bei sich aus und die Rb-Stelle übernimmt ihn in einer eigenen Liste. |
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Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Vorwitzig - 28.01.2008, 12:24
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Catja - 28.01.2008, 15:00
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Vorwitzig - 29.01.2008, 10:38
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Kiharu - 08.03.2008, 21:34
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Petz - 08.03.2008, 22:07
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Catja - 08.03.2008, 22:23
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Kiharu - 08.03.2008, 22:34
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RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Kiharu - 09.03.2008, 10:44
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks - Petz - 09.03.2008 12:08
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