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§ 7g
04.06.2007, 23:58
Beitrag: #3
RE: § 7g
Hallo,

im Ergebnis sehe ich es so wie @Vorwitzig.

Der ganze Sachverhalt kollidiert mit § 42 AO.
Alleine die Absicht eine selbständige Tätigkeit auszuüben und die alleinige Anmeldung eines Gewerbes, reichen nicht aus, um zu dem Ergebnis der Aufnahme von Vorbereitungshandlungen zu kommen.

In solchen Sachverhalten kommt es ohnehin immer auf die individuelle Situation an. Vorbereitungshandlungen für eine selbständige Tätigkeit sind mit Aufwendungen verbunden. Es kommt also zu Vorlaufkosten, gegebenenfalls mit Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Zudem ist Sinn und Zweck der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG ja die finanzielle Entlastung schon vor der eigentlichen Investition. Damit verbunden ist aber auch, dass der Unternehmer tatsächlich in der Lage ist, die Investition zu verwirklichen. Dazu muss er aber Vorbereitungshandlungen aufnehmen.

Es ist kaum vorstellbar, dass über einen Zeitraum von annähernd 3 Jahren absolut nichts passiert ist. Insoweit kann in der Bildung der Ansparrücklage in 2004 lediglich ein Gestaltungsmißbrauch angenommen werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Ansparrücklage letztlich nur dazu dienen soll, die Einkünfte des Ehemanns auszugleichen. An der tatsächlichen Umsetzung der Investition wurde nicht gearbeitet. Insoweit dürfte es auch schwer fallen, die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht in 2004 zu begründen.

Ich denke, die Finanzverwaltung sollte zu dem Ergebnis kommen, dass die Ansparrücklage in 2004 mangels Ernsthaftigkeit und tatsächlicher Durchführbarkeit aufzuheben ist, es also nicht zu einer Verlustfeststellung kommt.

Das Finanzamt müsste sich doch da bereits im Jahr 2005 gemeldet haben. Schließlich dürfte dieser Jahresabschluss ohne Ergebnis geblieben sein. Und aus der USt-Jahreserklärung mit 0 Umsatz und 0 Vorsteuer, hätte die doch ihre Schlüsse ziehen müssen.

Allerdings wäre auch durchaus denkbar, dass eine einzelne Vorbereitungshandlung einen Zeitraum von mehreren Jahren beansprucht, soweit z.B. Genehmigungsverfahren oder Zulassungsverfahren angestrengt werden müssen. Dies wäre denn ein aussagekräftiger Nachweis für Vorbereitungshandlungen, die nicht zwingend auch zu finanziellen Aufwendungen geführt haben müssen.
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§ 7g - Petz - 04.06.2007, 21:41
RE: § 7g - Vorwitzig - 04.06.2007, 23:02
RE: § 7g - zaunkönig - 04.06.2007 23:58
RE: § 7g - Petz - 05.06.2007, 07:26
RE: § 7g - zaunkönig - 05.06.2007, 08:32

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