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Pensionszusage
03.04.2008, 08:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.04.2008 08:38 von Jive.)
Beitrag: #5
RE: Pensionszusage
Huhu:-)

Ich empfehle auch mal zu Überprüfen, wie es bei einer Übertragung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse aussieht.

Ob so eine Übertragung möglich ist, hängt m.E. davon ab, ob die dem Pensionsberechtigten zugesagte Versorgungszusage dem BetrAVG unterliegt.

Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, fallen nach § 17 Abs. BEtrAVG aber nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerähnliche Personen darunter, mit der folge, dass der GG gerade nicht darunter fällt.

Damit müsste in diesem Fall die Versorgungszusage nach
§ 415 ff. BGB mit schuldbefreiender Wirkung übertragen werden können.

Jetzt muss ich aber einfach mal fragen ...

Ist die Pensionsberechtigte Person bereits Leistungsempfänger oder noch Leistungsanwärter??

GG oder "normaler" AN ??

Soll die differenz zwischen Rückstellung und Teilwert als einmalzahlung erbracht werden?

soll die Pensionszusage ganz raus oder nur zum Teil ??


lieben Grüß, Jive

PS: Habe da grad auch so einen ähnlichen Fall.. und unserem Mandanten wurde die Übertragung auf eine Unterstützungskasse angetragen....
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