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Wahlrecht Investitionsabzug
29.04.2008, 13:10
Beitrag: #11
RE: Wahlrecht Investitionsabzug
Hallo,

kommen wir erst mal zur Verzinsung.
Steht da nicht in � 7g Abs. 4 etwas davon, dass eben � 233a Abs. 2a AO nicht anwendbar ist, oder soll sich dies lediglich auf den Tatbestand beziehen?
Dann w�re es aber unlogisch

Dummerweise ersehe ich aus den mir vorliegenden Unterlagen aber eben genau einen Hinweis auf die Anwendung des � 233a AO. Desshalb hatte ich dies ja in den Raum geworfen.

Den � 7g EStG 2008 habe ich mir noch einmal angesehen. Absatz 3ff k�nnte man durchaus als eigenst�ndige Korrekturvorschrift verstehen. Schlie�lich werden hier ganz klare Regelungen hinsichtlich der steuerlichen R�ckwirkung (auch bei Bestandskraft) getroffen, solange keine Festsetzungsverj�hrung eingetreten ist.
Demzufolge bedarf es wohl keiner Korrekturnorm der AO.


Was ich absolut interessant finde, ist der Hinweis aus meinen Vortragsunterlagen, dass dem Jahresabschluss eine detaillierte Aufstellung der Investitionsvorhaben gem�� � 60 EStDV beizuf�gen ist. Allerdings finde ich in den zur Zeit g�ltigen EStDV nichts entsprechendes. Hier wird lediglich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und eine Anlage von Bewertungsans�tzen, die abweichend der steuerlichen Bewertung sind, verlangt.


Was dem Ganzen jetzt noch ein wenig W�rze verleiht ist die Tatsache, dass die EStR und und die EStH noch auf dem alten Rechtsstand (2006) sind, und diesbez�glich getrost vergessen werden k�nnen.

Und je mehr ich �ber diesen speziellen Fall hier nachdenke und in das Gesetz schaue, um so mehr Variationen der Lesart und Auslegung ersehe ich.


Was den neuen � 42 AO angeht, so gibt es auch diesbez�glich noch keine Erfahrungswerte. Streng nach dem Gesetzeswortlaut, handelt es sich bei der hier geschilderten Fallgestaltung um eine Gestaltungsm�glichkeit des Einkommensteuerrechts in Form des � 7g EStG 2008.
Nur die Konsequenz eines Verstosses gegen � 42 f�hrt genau zum gleichen Ergebnis, der r�ckwirkenden Zurechnung des Investitionsabzugsbetrages.


Lehnen wir uns mal an die BFH-Rechtsprechung zum alten � 7g EStG an. Hier hat der BFH doch eindeutig gesagt, dass es sich bei der Ansparr�cklage um eine Wahlrecht durch den Steuerpflichtigen handelt. Dieser hatte also die M�glichkeit eine Ansparr�cklage zu bilden - oder eben nicht. Hinsichtlich der H�he der Ansparr�cklage lag die Wahl einzig und allein beim Steuerpflichtigen. Ob er nun einen Erinnerungsposten von 1 Euro genommen hat oder tats�chlich die 40 Prozent insgesamt ausgenutzt hat, oblag seinem Recht zur Wahl.
Es war auch unsch�dlich die R�cklage innerhalb des Anschaffungszeitraums bis auf 40 Prozent anwachsen zu lassen. Er konnte im Jahr der Bildung der R�cklage 5 Prozent bilden und im Folgejahr eine Anwachsung auf 40 Prozent vornehmen.
Andersherum oblag es ihm auch, die R�cklage zu mindern oder v�llig aufzul�sen.

Schl�gt man nun die Br�cke zum Investitionsabzugsbetrag, so haben wir letztlich lediglich eine andere Verfahrensweise hinsichtlich der Behandlung der "R�cklage" und deren Aufl�sung. Das Wahlrecht ist jedoch immer noch das Gleiche.
Und h�tte der Gesetzgeber etwas v�llig neues gewollt, h�tte er den � 7g in seiner alten Form auslaufen lassen und einen neuen � 7xyz geschaffen.


Daher sehe ich, wie man das Ding auch auslegen will, �berhaupt keine Bedenken. Im Ergebnis kommt immer das Gleiche heraus.

Bliebe noch die Frage der Verzinsung.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Wahlrecht Investitionsabzug - zaunkönig - 29.04.2008 13:10

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