Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
"Ich-mach-meine-Steuer-selber"
13.06.2008, 12:55
Beitrag: #27
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Kiharu schrieb:Das kann man so nicht sagen. Es kommt drauf an, wann die Erklärung eingereicht wurde (innerhalb oder außerhalb der Einspruchsfrist). Dazu sagt die Korrekturvorschrift § 162 Abs. 2 AO gar nichts. Auch im Einspruchsverfahren wird (sofern vorhanden) nach § 164 AO geändert. Ist technisch nicht anders machbar.
Schätzbescheid vom Juli, Abgabe der Steuererklärung im Dezember.
Mandantin behauptet, Einspruch eingelegt zu haben, nur weiss ich nicht sicher, ob sie meine Frage: "Gegen den Schätzbescheid wurde Einspruch eingelgt, oder?" verstanden hat, und nicht nur einfach so mit "Ja" geantwortet hat.
Sie hat mir nämlich allen Papierkram mitgebracht, nur Einspruch finde ich keinen.

Zitat:Aber wie wäre es mit einem anderem Ansatzpunkt:
1. Schätzbescheid stand unter VdN. Richtig?
2. Bescheid nach Erklärung wurde nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Richtig? In diesem Zusammenhang würde mich noch interessieren, ob der VdN ausdrücklich aufgehoben wurde?

Ja, leider.
Zitat: Der Bescheid ist nach § 164 (2) AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.


Zitat:Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erklärung ein Änderungsantrag nach § 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt über den Änderungsantrag noch nicht vollständig entschieden worden. Dies setzt natürlich voraus, dass man den Standpunkt vertritt, über einen Änderungsantrag nach § 164 AO welchem nicht vollständig stattgegeben wurde, muss durch gesonderten VA entschieden werden.

Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit Änderungsanträgen läuft (164 mal außen vor), ist es doch so: Stpfl. stellt Änderungsantrag außerhalb der Rb-Frist, Finanzamt gibt ihm teilweise Recht, erläßt geänderten Bescheid und lehnt im Nachgang mit gesonderten Schreiben und RB-Belehrung den Änderungsantrag ab. Nun hat der Stpfl. 2 Möglichkeiten:

1. er könnte den Steuerbescheid anfechten. Dies wird aber aufgrund von § 351 AO und der Änderungssperre nicht von Erfolg gekrönt sein. Im Ergebnis also sinnlos. Deshalb muss ja auch das Finanzamt den Teil des Änderungsantrages, welchem es nicht entspricht, mit gesonderten VA ablehnen.
2. er ficht den Ablehnungsbescheid an und besteht weiterhin darauf ,seinem ursprünglichen Änderungsantrag vollumfänglich stattzugeben. Dies wäre der einzige formalrechtlich richtige Weg, sein Begehren durchzusetzen.

Deshalb könnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass über den Änderungsantrag nach § 164 (Abgabe der Erklärung) bis zum heutigen Tag nicht abschließend entschieden worden ist.
Wäre zumindest einen Versuch wert.

Ich kann Deine Argumentation voll nachvollziehen, und die gefällt mir, ehrlich gesagt, sehr gut.

Ich will jetzt erst mal den vielleicht leichteren Weg versuchen!
Ich will jetzt erst mal raus kriegen, ob den wirklich Belege schriftlich angefordert wurden, oder nicht. Das müsste mir ja dann der SB am Montag sagen können.

Und wenn ich so nicht rein komme, versuch ich´s über den Änderungsantrag.

Dank Dir auf alle Fälle vorerst mal!

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber" - Clematis - 13.06.2008 12:55

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation