§ 175 AO und Unterhalt
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27.08.2008, 10:54
Beitrag: #1
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§ 175 AO und Unterhalt
Hallo, sitze gerade über einen Fall, wo eine Änderung der Bescheide für 1993 bis 2004 wegen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen beantragt wird.
Die Zustimmung wurde bereits im Jahr 1993 von der Ex-Frau erteilt. Der Antrag auf Berücksichtigung wurde erst 2008 gestellt. Ich bin der Meinung, es liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Der Antrag wurde zwar erst jetzt gestellt aber die Zustimmung bereits 1993 erteilt. Die Rechtsprechung läßt eine Änderung nach § 175 AO zu, wenn sowohl Antrag als auch Zustimmung erst nach Bestandskraft gestellt/erteilt wurden. Da die Zustimmung schon vor Erteilung der strittigen Bescheide vorgelegen hat, kommt m.E. eine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht mehr in Betracht. Wie wird das hier gesehen? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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§ 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008 10:54
RE: § 175 AO und Unterhalt - zaunkönig - 27.08.2008, 12:47
RE: § 175 AO und Unterhalt - Hans-Christian - 27.08.2008, 13:09
RE: § 175 AO und Unterhalt - Opa - 27.08.2008, 13:44
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