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§ 175 AO und Unterhalt
28.08.2008, 12:05
Beitrag: #8
RE: § 175 AO und Unterhalt
Zitat:Festsetzungsfrist beginnt bei rückwirkenden Ereignis erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
AO ist zwar nicht gerade mein Steckenpferd, aber das rückwirkende Ereignis war doch wohl 1993 (Zustimmung/Unterschrift Anlage U). Wenn es jetzt erst 15 Jahre später auch beantragt wird, ist die Festsetzungsfrist doch wohl abgelaufen. Oder?
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§ 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 10:54
RE: § 175 AO und Unterhalt - Opa - 27.08.2008, 13:44
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RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 28.08.2008, 17:52

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