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§ 32 EStG neue Tatsache
29.06.2007, 13:04
Beitrag: #3
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Zitat:Wie geht das denn ?

Indem eine abweichende Anschrift angegeben, kein Entlastungsbetrag beantragt wird.
In den Vorjahren wurde auch nie der FB gewährt. Es ist bekannt, daß das Kind bei der Mutter lebt und jedes Jahr den vollen FB beantragt. Ist für mich keine neue Tatasache. Oder wird der spätere Antrag jedes Jahr wieder als neue Tatsache gesehen? Kann ich eigentlich nicht nachvollziehen.
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§ 32 EStG neue Tatsache - Opa - 29.06.2007, 11:31
RE: § 32 EStG neue Tatsache - Petz - 29.06.2007, 12:52
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