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Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
11.12.2008, 11:18
Beitrag: #6
RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ?
Mir gefällt ja im AEAO zu § 174 der Satz "Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen" *grins*.

Dennoch tendiere ich zu § 173.

Gruß, die Catja

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RE: Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ? - Catja - 11.12.2008 11:18

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