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Verjährung / Ablaufhemmung
27.01.2009, 11:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.01.2009 11:30 von Kiharu.)
Beitrag: #6
RE: Verjährung / Ablaufhemmung
Zitat:Weitere Hemmung: § 171 (4) AO:
Wird vor Ablauf der Frist mit einer BP begonnen, so läuft die Frist nicht ab, bevor die aufgrund der AP zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind


Endgültige Bescheide wurden in 2008 erlassen, damit Beginn der Festsetzungsverjährung in 2008

-> Hemmung § 171 (10): Verjährung erst 2010

Ob nach AP endgültige Bescheide (hier wohl MB als Grundlagenbescheid für dei Gewerbesteuer) erlassen worden sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind !

Insofern fusst auch § 171 Abs. 4 AO auf eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, denn nur eine solche läßt Bescheide unanfechtbar werden.

Aber der Hinweis auf § 171 Abs. 4 AO bringt uns doch noch weiter.

Also, der jetzige Gewerbesteuerbescheid nimmt Bezug auf den MB aus 10/04. Wenn dieser nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, so hätte ein Einspruch durchaus Aussicht auf Erfolgt. Dieser wäre aber nur kurzfristig.

Begründung:
Durch die AP im Jahr 06 sind wir hinsichtlich des MB im § 171 Abs. 4 AO. Sofern man davon ausgeht, dass kein MB bisher ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, ist also bis zum heutigen Tag aufgrund der Außenprüfung kein unanfechtbarer MB erlassen worden. Vorausgesetzt die Schlussbesprechung der AP hat in 06 stattgefunden, könnte das FA noch bis zum Ablauf 2010 (4 Jahre) einen MB auf Grundlage der AP ordnungsgemäß bekannt geben. Dementsprechend hätte die Stadt oder die Gemeinde unter Berücksichtigung von § 171 Abs. 10 AO im schlimmsten Falle noch bis 2012 Zeit, die Gewerbesteuer festzusetzen.[/quote]

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Verjährung / Ablaufhemmung - Kiharu - 27.01.2009 11:25

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