Änderungssperre auch bei § 172 AO ?
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29.01.2009, 18:17
Beitrag: #2
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RE: Änderungssperre auch bei § 172 AO ?
Hi,
also ich glaube du siehst das Richtig. Fassen wir mal zusammen, was ich an Sachverhalt verstehe. Es besteht ein Folgebescheid, der ist bestandskräftig. Nun wird ein Grundlagenbescheid (GLB) geändert (bspw. FuE Bescheid mit Beteiligungseinkünften für den Stpfl.), wonach das FA einen Folgebescheid (FB; hier EStB) ändert.. Hiernach legt der Stpfl. innerhalb der RB-Frist Antrag 172 mit anderen Änderungswünschen zugunsten ein. Die Reichweite der Änderung nach § 175 AO ergibt sich aus der Bindungswirkung des GLB. Nur soweit der GLB geändert wird, muss und kann das Finanzamt auch den FB ändern. Wiederaufnahme des "Gesamtfalls" ist nicht zulässig. So Pahlke/König, AO § 175 Rn. 21; BFH BStBl. II 91, 821. Der zulässige Einspruch gegen den nun geänderten FB ist nur insoweit begründet, als er sich auf die Voraussetzungen des § 175 I Nr. 1 AO (Vorliegen dessen Voraussetzungen; bspw. Unwirksamkeit des GLB) oder eine fehlerhafte Umsetzung des GLB in den FB bezieht. Weiteres geht nicht nach § 351 I AO, 42 FGO. Auch der § 172 Antrag innerhalb der RB Frist kann nicht weitergehen. Der Grund liegt m.E. in der Systematik. Der FB (ursprünglich) ist ja bereits bestandskräftig. Nur punktuell wird er nunmehr geändert. Also liegt in dem neuen "Papier" eigentlich ein punktueller geänderter neuer Folgebescheid und die Wiederholung des ursprünglichen Inhaltes (sog. wiederholende Verfügung). Das FA erlässt keinen vollständigen neuen Folgebescheid, der nicht durch § 175 geänderte Teil bleibt formell und materiell bestandskräftig. Im Ergebnis kann deshalb auch nur der Einspruch soweit reichen. § 351 I AO wird deshalb auch zT als "deklaratorische Norm" beschrieben, da sie nichts besonderes anordnet, was sich nicht schon allein aus der Systematik ergibt. Das wäre leider nur die Mindermeinung. Der BFH sieht es anders. Hiernach ist auch der geänderte Bescheid ein voller Bescheid, der lediglich den alten Regelungsgegenstand mit aufnimmt. Deshalb ist § 351 I AO nötig und konstitutiv. Der BFH hat aber selbst Mühen damit. Wenn nämlich der Änderungsbescheid "wegfällt" (bspw. nicht war), dann muss der BFH den alten Bescheid ja wieder aufleben lassen, weil er ja nun komplett aus der Welt war. Das sagt er auch so (BFH BStBl. II 73, 231 u. 02, 2). Also haben wir nach dem BFH das Problem, dass § 351 I AO sich nur auf Einsprüche bezieht. § 172 (schlichte Änderung) hat ja den Zweck, eine Alternative zum Einspruchsverfahren zu sein und dies schneller und einfacher für den Bürger. Wenn aber die schlichte Änderung nur ein schnelleres Verfahren als das Einspruchsverfahren zugunsten des Steuerpflichtigen sein soll (Zugunstenänderung mit Zustimmung), dann kann dieses Verfahren nicht weiter Reichen als "sein großer Bruder". Man kann somit mit Fug und Recht eine verdeckte Regelungslücke insoweit sehen, als in der schlichten Änderung die Anwendung von § 351 AO nicht angeordnet ist und somit kann man diesen analog anwenden. Wie gesagt, zur analogen Anwendung kommt man nur, wenn man mit dem BFH annimmt, dass der neue EStB insgesamt erlassen wurde und nicht nur eine punktuelle Neurregelung nebst wiederholender Verfügung vorliegt. Ich hoffe nun wirds klarer. Mfg showbee |
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Änderungssperre auch bei § 172 AO ? - Kiharu - 27.01.2009, 21:03
RE: Änderungssperre auch bei § 172 AO ? - showbee - 29.01.2009 18:17
RE: Änderungssperre auch bei § 172 AO ? - Kiharu - 29.01.2009, 18:35
RE: Änderungssperre auch bei § 172 AO ? - showbee - 29.01.2009, 18:38
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RE: Änderungssperre auch bei § 172 AO ? - Kiharu - 30.01.2009, 17:48
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